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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 380

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 80/09, Beschluss v. 24.03.2009, HRRS 2009 Nr. 380


BGH 5 StR 80/09 - Beschluss vom 24. März 2009 (LG Berlin)

Unbegründete Revision; Tateinheit.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 52 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit zweifacher tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass die Strafkammer hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzungen zum Nachteil der Geschädigten U. und "Ul." (richtig: B.) von natürlicher Handlungseinheit und damit von einer Tat ausgegangen ist (UA S. 19). Dementsprechend hat sie insoweit auch nur eine Einzelfreiheitsstrafe verhängt (UA S. 20 f.).

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 380

Bearbeiter: Ulf Buermeyer