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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 96

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 482/09, Beschluss v. 09.12.2009, HRRS 2010 Nr. 96


BGH 5 StR 482/09 - Beschluss vom 9. Dezember 2009 (LG Berlin)

Öffentlichkeitsgrundsatz bei der Auslosung von (Hilfs-)Schöffen; fehlerhafte Angabe des Datums im Aushang; Offenkundigkeit des zutreffenden Termins.

§ 45 GVG; § 77 GVG

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Bei der am 8. Dezember 2008 erfolgten Auslosung der Reihenfolge der Hilfsschöffen für die Strafkammern beim Landgericht Berlin ist der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht dadurch verletzt worden, dass der Aushang, mit dem auf die Sitzung und ihre Öffentlichkeit hingewiesen wurde, versehentlich ein falsches Datum der Sitzung auswies. Der Fehler war angesichts der Begleitumstände des angegebenen zurückliegenden Zeitpunktes und der zeitgleich stattfindenden Auslosung der Reihenfolge der Hauptschöffen offensichtlich erkennbar. Einem an der Auslosung interessierten Bürger wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich Kenntnis von der Sitzung durch Rückfrage zu verschaffen (vgl. hierzu BVerfG - Kammer - NJW-RR 2006, 1653).

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 96

Bearbeiter: Ulf Buermeyer