hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 95

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 477/09, Beschluss v. 13.01.2010, HRRS 2010 Nr. 95


BGH 5 StR 477/09 - Beschluss vom 13. Januar 2010 (LG Potsdam)

Unbegründete Revision, nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 55 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

In die Gesamtstrafe einbezogen ist auch die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2000 (Az.: 511 KLs 44/99).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 95

Bearbeiter: Ulf Buermeyer