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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 84

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 385/09, Beschluss v. 24.11.2009, HRRS 2010 Nr. 84


BGH 5 StR 385/09 - Beschluss vom 24. November 2009 (LG Berlin)

Aufklärungspflicht (Zulässigkeit der Beweiserhebung); Erhebung von Telekommunikations-Verkehrsdaten (Adressat der Anordnung).

§ 244 StPO; § 100g Abs. 2 Satz 1 StPO; § 100a Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zu der Rüge, die Strafkammer habe mit der Ablehnung des Beweisantrages der Verteidigung auf Ermittlung und Verlesung der retrograden Verbindungsdaten des von dem Zeugen S. genutzten Mobiltelefons gegen "§ 244 Abs. 2, 3 StPO" verstoßen, weist der Senat ergänzend auf § 100g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 100a Abs. 3 StPO hin.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 84

Bearbeiter: Ulf Buermeyer