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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1048

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 380/09, Beschluss v. 11.11.2009, HRRS 2009 Nr. 1048


BGH 5 StR 380/09 - Beschluss vom 11. November 2009 (LG Braunschweig)

Lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (unterlassene Festsetzung einer Einzelstrafe; gesetzliches Mindestmaß).

§ 211 StGB; § 354 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit den Maßgaben als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt ist und dass für die versuchte besonders schwere Brandstiftung eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchter besonders schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Seine hiergegen gerichtete Revision ist entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

Das Landgericht hat es allerdings versehentlich unterlassen, für die zu dem begangenen Mord in Tatmehrheit stehende versuchte besonders schwere Brandstiftung eine Einzelstrafe festzulegen und die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu kennzeichnen. Der Senat kann die Einzelfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts auf das gesetzliche Mindestmaß von zwei Jahren festsetzen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1048

Bearbeiter: Ulf Buermeyer