HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 893
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 302/09, Beschluss v. 19.08.2009, HRRS 2009 Nr. 893
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. März 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Muss zur Entschädigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein bezifferter Teil der Strafe zur Kompensation als vollstreckt erklärt werden, so ist Bezugspunkt nur die gebildete Gesamtstrafe. Die jeweiligen Einzelstrafen stehen dafür nicht zur Verfügung, weil nur die Gesamtstrafe Grundlage der Vollstreckung ist (BGHSt 52, 124, 147).
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 893
Bearbeiter: Ulf Buermeyer