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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 936

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 246/09, Beschluss v. 21.07.2009, HRRS 2009 Nr. 936


BGH 5 StR 246/09 - Beschluss vom 21. Juli 2009 (LG Chemnitz)

Strafzumessung (Begründungsmangel; Beruhen).

§ 46 StGB; § 267 Abs. 3 StPO; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Angesichts der außergewöhnlichen Milde der Einzelstrafen sieht der Senat keinen Anlass zum Eingreifen wegen der Begründungsmängel im Rahmen der Strafzumessung.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 936

Bearbeiter: Karsten Gaede