HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 936
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 246/09, Beschluss v. 21.07.2009, HRRS 2009 Nr. 936
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Angesichts der außergewöhnlichen Milde der Einzelstrafen sieht der Senat keinen Anlass zum Eingreifen wegen der Begründungsmängel im Rahmen der Strafzumessung.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 936
Bearbeiter: Karsten Gaede