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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 928

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 221/09, Beschluss v. 16.07.2009, HRRS 2009 Nr. 928


BGH 5 StR 221/09 - Beschluss vom 16. Juli 2009 (LG Chemnitz)

Anrechnung in Polen erlittener Untersuchungshaft (Verhältnis 1:1).

§ 51 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 21. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe anzurechnen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 928

Bearbeiter: Karsten Gaede