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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 640

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 156/09, Beschluss v. 27.05.2009, HRRS 2009 Nr. 640


BGH 5 StR 156/09 - Beschluss vom 27. Mai 2009 (LG Hamburg)

Aufklärungspflicht; Ablehnung eines Beweisantrags (eigene Sachkunde); Hinzuziehung eines Sachverständigen.

§ 244 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Ablehnung des Beweisantrags war noch nicht rechtsfehlerhaft, da das Landgericht einerseits seine eigene Sachkunde durch die überaus sorgfältige Würdigung der Anknüpfungstatsachen und Erörterung derselben hinreichend belegt hat, andererseits die Strafzumessung durch die erhebliche Gewichtung der affektiven Erregung und der diese bedingenden Umstände selbst für die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht zu beanstanden wäre. Der Senat weist aber darauf hin, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen vorzugswürdig gewesen wäre (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 21).

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 640

Bearbeiter: Ulf Buermeyer