hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 634

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 140/09, Beschluss v. 27.05.2009, HRRS 2009 Nr. 634


BGH 5 StR 140/09 - Beschluss vom 27. Mai 2009 (LG Dresden)

Unzulässige Revision.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. Oktober 2008 wird nach § 349 Abs. 1 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen. Die allein erhobene, unzulässig ausgeführte Verfahrensrüge wäre zudem in der Sache aus den Gründen von BGHSt 49, 84, 87 und BGHR StPO vor § 1 faires Verhalten/Vereinbarung 14 aussichtslos.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 634

Bearbeiter: Ulf Buermeyer