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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 548

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 76/08, Beschluss v. 03.04.2008, HRRS 2008 Nr. 548


BGH 5 StR 76/08 - Beschluss vom 3. April 2008 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 2. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung ist rechtsfehlerfrei; insbesondere ist das bei der Entscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB ausgeübte Ermessen nicht zu beanstanden.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 548

Bearbeiter: Karsten Gaede