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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 173

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 548/08, Beschluss v. 08.01.2009, HRRS 2009 Nr. 173


BGH 5 StR 548/08 - Beschluss vom 8. Januar 2009 (LG Berlin)

Unbegründete Revision (Beruhen).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Angesichts der erheblichen Alkoholisierung und Affektbeladenheit des Angeklagten bei Begehung der seiner Einstellung zum Opfer grundlegend widerstreitenden Spontantat ist die Verneinung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zweifelhaft. Selbst bei durchgreifenden Bedenken hätten sich diese indes auf die bei dem gravierenden Tatbild eher milde Strafe nicht ausgewirkt.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 173

Bearbeiter: Ulf Buermeyer