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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 168

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 518/08, Beschluss v. 07.01.2009, HRRS 2009 Nr. 168


BGH 5 StR 518/08 - Beschluss vom 7. Januar 2009 (LG Potsdam)

Eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts (Strafaussetzung zur Bewährung; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe).

§ 349 Abs. 4 StPO; § 56 StGB; § 460 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts

a) gemäß § 154 Abs. 2 StPO i.V.m. § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch Verkauf von jeweils einem Gramm Marihuana verurteilt worden ist;

b) gemäß § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO der Verfall von der Verfolgung ausgenommen.

2. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Juni 2008 dementsprechend nach § 349 Abs. 4 StPO dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist.

4. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Im Blick auf die zwingend gebotene Gesamtstrafenbildung mit der durch Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. Juli 2008 - Az. Js 26 Ns 13/08; 476 Js 3301/07 - rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren, die auch Anlass für die teilweise Verfahrenseinstellung war, hat der Senat von der Entscheidung über die Strafaussetzung abgesehen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 168

Bearbeiter: Ulf Buermeyer