HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 924
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 432/08, Beschluss v. 01.10.2008, HRRS 2008 Nr. 924
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Strafrahmenwahl ist angesichts der ungewöhnlichen Vielzahl der Vorbelastungen des Angeklagten bei der vorliegenden Tat aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität aus Rechtsgründen noch nicht zu beanstanden.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 924
Bearbeiter: Karsten Gaede