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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 988

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 399/08, Beschluss v. 16.09.2008, HRRS 2008 Nr. 988


BGH 5 StR 399/08 (alt: 5 StR 435/07) - Beschluss vom 16. September 2008 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. September 2008 hat vorgelegen.

Jedenfalls kann der Senat ein Beruhen des Urteils auf der etwa fehlerhaften Angabe der Dauer der Untersuchungshaft ausschließen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 988

Bearbeiter: Karsten Gaede