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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1125

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 383/08, Beschluss v. 13.11.2008, HRRS 2008 Nr. 1125


BGH 5 StR 383/08 - Beschluss vom 13. November 2008 (LG Berlin)

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 15. Oktober 2008 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Zu dem sachlich-rechtlichen Einwand des Verurteilten, die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils ließen nicht erkennen, von welcher Schadenshöhe das Landgericht ausgegangen sei, hat der Generalbundesanwalt in seiner ergänzenden Zuschrift vom 9. September 2008 Stellung genommen. Dies räumt der Verurteilte im Übrigen selbst in seiner Anhörungsrüge ein. Dem angefochtenen Urteil sind sowohl die Wiederbeschaffungswerte der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Übergabe und damit der Tatvollendung (vgl. dazu BGH wistra 2007, 457; 18, 21) als auch die nach Tatvollendung geleisteten Ratenzahlungen zur Bestimmung der von den Finanzierungsbanken endgültig erlittenen Vermögensverluste (vgl. dazu BGH wistra 2007, 457) hinreichend deutlich zu entnehmen.

Der Umstand, dass der Generalbundesanwalt bei seiner Antragsschrift vom 5. August 2008 die vom Verurteilten bereits zuvor dem Landgericht übermittelten Ausführungen zur Sachrüge nicht vorliegen hatte, begründet ebenfalls keine Gehörsverletzung. Zu diesen Ausführungen hat der Generalbundesanwalt am 9. September 2008 ergänzend Stellung genommen. Die 2 Ausführungen des Verurteilten zu einer "psychologischen Festlegung" liegen neben der Sache.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1125

Bearbeiter: Karsten Gaede