hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 820

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 282/08, Beschluss v. 23.06.2008, HRRS 2008 Nr. 820


BGH 5 StR 282/08 - Beschluss vom 23. Juni 2008 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt an: Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB hier nicht entgegensteht, wird bei den nach § 67e StGB zu treffenden Entscheidungen angesichts des nicht besonders großen Gewichts der Anlasstaten besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 820

Bearbeiter: Karsten Gaede