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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 579

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 622/07, Beschluss v. 02.04.2008, HRRS 2008 Nr. 579


BGH 5 StR 622/07 - Beschluss vom 2. April 2008

Berichtigungsbeschluss.

§ 349 StPO

Entscheidungstenor

Der Beschluss des Senats vom 6. März 2008 wird zu Ziffer 2. a) des Beschlusstenors wie folgt berichtigt: " ... mit den jeweils zugehörigen Feststellungen in den Fällen 1 bis 3, 5, 8, 13, 14 und 23 der Urteilsgründe sowie im gesamten Strafausspruch aufgehoben und ..."

Gründe

Der Beschluss des Senats vom 6. März 2008 war nachträglich zu berichtigen, da für alle Verfahrensbeteiligte sowohl das Versehen als auch das Beschlossene zweifelsfrei aus den Gründen des Beschlusses (insbesondere Seite 8) deutlich wird.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 579

Bearbeiter: Karsten Gaede