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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 250

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 610/07, Urteil v. 06.02.2008, HRRS 2008 Nr. 250


BGH 5 StR 610/07 - Urteil vom 6. Februar 2008 (LG Frankfurt/Oder)

Strafzumessung bei Geständnis (Revisibilität; schuldangemessenes Strafen; Aussetzung zur Bewährung).

§ 46 StGB; § 56 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die Strafzumessung ist auch bei der Würdigung eines Geständnisses Aufgabe des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. In die tatrichterliche Strafzumessung kann nur eingegriffen werden, wenn diese Rechtsfehler aufweist, weil sie einseitig, widersprüchlich und unvollständig ist. Dabei ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349).

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. August 2007 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Einzelstrafen: zweimal ein Jahr acht Monate, einmal zehn Monate Freiheitsstrafe) und hat deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte im Zeitraum von Juni 1995 bis April 1996 einmal seiner damals 13 Jahre alten Stieftochter über die unbedeckten Schamlippen gestreichelt und zweimal mit ihr den Beischlaf vollzogen.

2. Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung der Strafrahmen sowie die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe sind nach Maßgabe der insoweit eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungskompetenz (vgl. BGH, Urteile vom 12. Mai 2005 - 5 StR 86/05 m.w.N. - und vom 9. Januar 2008 - 5 StR 387/07 - und 508/07) nicht zu beanstanden.

a) Die Revisionsführerin ist der Ansicht, die geringe Höhe der Einzelstrafen lasse befürchten, dass die Strafkammer dem Geständnis sowie dem Zeitablauf zwischen Taten und Urteil zu großes Gewicht beigemessen habe. Auch habe der Tatrichter außer Acht gelassen, dass die Geschädigte noch immer unter den Folgen der Taten leide.

Diesen Angriffen der Revision kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Strafzumessung ist Aufgabe des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. In die tatrichterliche Strafzumessung kann nur eingegriffen werden, wenn diese Rechtsfehler aufweist, weil sie einseitig, widersprüchlich und unvollständig ist. Dabei ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). Der Senat besorgt nicht, dass das Landgericht insbesondere die Folgen der Tat für das Opfer aus dem Blick verloren haben könnte (vgl. BGHSt 24, 268; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 17).

Der weitere Einwand der Revision, es sei widersprüchlich, dem Angeklagten zugute zu halten, er habe durch sein Geständnis der Geschädigten eine umfangreiche Vernehmung vor Gericht erspart, obwohl diese in der Hauptverhandlung aussagen musste, geht fehl. Der Angeklagte war geständig, die Geschädigte hat "mit ihren Aussagen die Einlassung des Angeklagten im Wesentlichen bestätigt" (UA S. 7). Ebenso dringt der Angriff gegen die Annahme einer Spontantat im Fall II. 3 im Hinblick auf die Besonderheiten gerade dieses Falles nicht durch.

b) Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zutreffend hat das Landgericht innerhalb des durch §§ 54, 55 StGB vorgegebenen Rahmens die Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten in den Vordergrund gestellt (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5, 7, 10). Die maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe trägt ungeachtet der sehr milde bemessenen Gesamtstrafe dem Unrechtsund Schuldgehalt der Taten noch ausreichend Rechnung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der begangenen Taten (vgl. BGHR aaO 2, 8, 12).

c) Die Beschwerdeführerin wendet sich zu Unrecht gegen die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB. Ob besondere Umstände in der Tat und in der Täterpersönlichkeit vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu entscheiden. Diese Würdigung obliegt - ebenso wie die Strafzumessung - dem Tatrichter (Fischer, StGB 55. Aufl. § 56 Rdn. 25). Angesichts der gewichtigen Strafmilderungsgründe - der im Arbeitsleben stehende Angeklagte ist nicht vorbestraft und war geständig, seine Taten liegen mehr als zehn Jahre zurück - hat das Landgericht rechtsfehlerfrei besondere Umstände angenommen.

3. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 301 StPO) sind nicht ersichtlich.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 250

Bearbeiter: Karsten Gaede