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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 625

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 602/07, Beschluss v. 10.01.2008, HRRS 2008 Nr. 625


BGH 5 StR 602/07 - Beschluss vom 10. Januar 2008 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Beschluss vom 28. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Januar 2008 hat vorgelegen.

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) werden die bereits im Urteil dargelegten Behandlungsmaßnahmen zeitnah umzusetzen sein, um möglichst frühzeitig die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Maßregel schaffen zu können.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 625

Bearbeiter: Karsten Gaede