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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 248

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 579/07, Beschluss v. 07.01.2008, HRRS 2008 Nr. 248


BGH 5 StR 579/07 - Beschluss vom 7. Januar 2008 (LG Bremen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - Große Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven - vom 25. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlicher Freiheitsberaubung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 248

Bearbeiter: Karsten Gaede