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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 68

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 420/07, Beschluss v. 03.12.2007, HRRS 2008 Nr. 68


BGH 5 StR 420/07 - Beschluss vom 3. Dezember 2007 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Bei der Lebenssituation des seit dem 15. Lebensjahr fast fortlaufend untergebrachten Angeklagten wird - notfalls sogar unter Herbeiführung einer im Gnadenwege anzuordnenden Strafaussetzung - die Möglichkeit einer Beendigung des fortdauernden Freiheitsentzugs gegen den Angeklagten zu erwägen sein, sobald eine Beendigung des fortdauernden Vollzugs der anderweits nach § 63 StGB angeordneten Unterbringung durch Aussetzung oder Erledigungserklärung in Betracht kommt.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 68

Bearbeiter: Karsten Gaede