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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1017

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 408/07, Beschluss v. 09.10.2007, HRRS 2007 Nr. 1017


BGH 5 StR 408/07 - Beschluss vom 9. Oktober 2007 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Mai 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen tateinheitlichen unerlaubten Erwerbs statt Besitzes verurteilt ist (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1017

Bearbeiter: Karsten Gaede