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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 889

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 247/07, Beschluss v. 30.08.2007, HRRS 2007 Nr. 889


BGH 5 StR 247/07 - Beschluss vom 30. August 2007 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 889

Bearbeiter: Karsten Gaede