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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 749

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 228/07, Beschluss v. 03.07.2007, HRRS 2007 Nr. 749


BGH 5 StR 228/07 - Beschluss vom 3. Juli 2007 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat merkt an, dass die Aufklärungsrüge - mangels Mitteilung des schriftlichen Gutachtens des medizinischen Sachverständigen - bereits unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 749

Bearbeiter: Karsten Gaede