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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 739

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 183/07, Beschluss v. 04.07.2007, HRRS 2007 Nr. 739


BGH 5 StR 183/07 - Beschluss vom 4. Juli 2007 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Oktober 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt an, dass die unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes "gegen § 244 Abs. 4 StPO" erhobene Verfahrensrüge - mangels Mitteilung des schriftlichen Gutachtens des medizinischen Sachverständigen - bereits unzulässig ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 739

Bearbeiter: Karsten Gaede