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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 311

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 529/06, Beschluss v. 15.03.2007, HRRS 2007 Nr. 311


BGH 5 StR 529/06 - Beschluss vom 15. März 2007 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Die Revision des Nebenklägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

3. Der Antrag des Nebenklägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen, weil die Revision unzulässig ist (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6).

4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 311

Bearbeiter: Karsten Gaede