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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 68

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 493/06, Beschluss v. 13.12.2006, HRRS 2007 Nr. 68


BGH 5 StR 493/06 - Beschluss vom 13. Dezember 2006 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren in drei Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 108 Fällen, davon in 19 Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren, wegen Betruges in sieben Fällen und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Zuschrift zutreffend ausführt, hat der Angeklagte zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten nur in 19 Fällen des vollendeten Betruges - nicht wie ausgeurteilt in 20 Fällen - beim Zahlungsvorgang den Personalausweis einer anderen Person vorgelegt. Der Senat ändert den Schuldspruch, ohne dass dies Auswirkungen auf die verhängten Einzelstrafen oder gar die Gesamtstrafe hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 68

Bearbeiter: Karsten Gaede