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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 116

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 469/06, Beschluss v. 12.12.2006, HRRS 2007 Nr. 116


BGH 5 StR 469/06 - Beschluss vom 12. Dezember 2006 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Mai 2006 wird - mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft - der Verfall von der Verfolgung ausgenommen (§ 442 Abs. 1 i.V.m. § 430 StPO).

2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über den Verfall entfällt.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Eine Aufrechterhaltung der Verfallsanordnung käme nicht in Betracht, weil die dem Angeklagten zur Bestechung zugewandten Leistungen einen § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB unterfallenden Ersatzanspruch des Arbeitgebers des Angeklagten begründen (vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 5).

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 116

Bearbeiter: Karsten Gaede