HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 801
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 367/06, Beschluss v. 06.09.2006, HRRS 2006 Nr. 801
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. März 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, den übrigen Angeklagten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Alle Angeklagten haben jedoch die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die nicht optimal strukturierte Beweiswürdigung des Landgerichts gestattet eine Gesamtschau, auf deren Grundlage die Schuldsprüche nicht zu beanstanden sind.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 801
Bearbeiter: Karsten Gaede