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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 799

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 362/06, Beschluss v. 06.09.2006, HRRS 2006 Nr. 799


BGH 5 StR 362/06 - Beschluss vom 6. September 2006 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Mai 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Die Annahme eines Rücktritts vom Versuch des Mordes ist im Blick auf die spontanen Äußerungen des Angeklagten über die Tat gegenüber drei Jugendlichen gerade noch hinnehmbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 799

Bearbeiter: Karsten Gaede