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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 795

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 318/06, Beschluss v. 22.08.2006, HRRS 2006 Nr. 795


BGH 5 StR 318/06 - Beschluss vom 22. August 2006 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Februar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel in Satz 2 der Entscheidung über den Adhäsionsantrag statt "Im Übrigen wird die Adhäsionsklage abgewiesen" lautet: "Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen" (vgl. BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 795

Bearbeiter: Karsten Gaede