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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 748

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 219/06, Urteil v. 12.07.2006, HRRS 2006 Nr. 748


BGH 5 StR 219/06 - Urteil vom 12. Juli 2006 (LG Berlin)

Strafzumessung.

§ 46 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 2005 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

1 Die tatgerichtliche Strafrahmenwahl (§ 250 Abs. 3 StGB) ist vertretbar und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen. Dies ergibt sich aus den in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei erwähnten Strafmilderungsgründen, insbesondere der Versuchsnähe des schweren Raubes, der Geständigkeit des Angeklagten und den Bemühungen um Schadenswiedergutmachung.

2 Die Strafzumessung ist auch sonst rechtsfehlerfrei. Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht bestimmende Strafschärfungsgründe übersehen oder diese und die herangezogenen Strafmilderungsgründe maßgeblich falsch bewertet hätte. Der Unrechtsschwerpunkt der Tat lag eindeutig bei der tateinheitlich verwirklichten gefährlichen Körperverletzung. Die verhängte Freiheitsstrafe, die immerhin dem Mindestmaß des § 250 Abs. 2 StGB entspricht, ist maßvoll, aber nicht unvertretbar niedrig bemessen worden.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 748

Bearbeiter: Karsten Gaede