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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 233

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 589/05, Beschluss v. 24.01.2006, HRRS 2006 Nr. 233


BGH 5 StR 589/05 - Beschluss vom 24. Januar 2006 (LG Bremen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. Juli 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Für die vom Verteidiger Rechtsanwalt M beantragten Mitteilungen vor der Sachentscheidung besteht kein Anlass.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 233

Bearbeiter: Karsten Gaede