hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 143

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 510/05, Beschluss v. 12.12.2005, HRRS 2006 Nr. 143


BGH 5 StR 510/05 - Beschluss vom 12. Dezember 2005 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. August 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Eine Realisierung der im angefochtenen Urteil angesprochenen erforderlichen Begleitumstände für eine Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung (UA S. 12, 18) wird angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der Anlasstaten mit dem Ziel einer Aussetzung nach § 67d Abs. 2 StGB in möglichst baldiger Zukunft zu erstreben sein (vgl. auch Tröndle/ Fischer, StGB 53. Aufl. § 62 Rdn. 6, § 67d Rdn. 6a und e m.w.N.).

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 143

Bearbeiter: Karsten Gaede