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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 130

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 402/05, Beschluss v. 13.12.2005, HRRS 2006 Nr. 130


BGH 5 StR 402/05 - Beschluss vom 13. Dezember 2005 (LG Göttingen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 18. Mai 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass im Fall I 2 a der Urteilsgründe die Höhe eines Tagessatzes der verhängten Geldstrafe einen Euro beträgt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 130

Bearbeiter: Karsten Gaede