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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 867

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 379/05, Beschluss v. 21.09.2005, HRRS 2005 Nr. 867


BGH 5 StR 379/05 - Beschluss vom 21. September 2005 (LG Neuruppin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 6. Mai 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte sowie der Mitangeklagte H Z im Fall II.2. der Urteilsgründe nur der versuchten räuberischen Erpressung schuldig sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 867

Bearbeiter: Karsten Gaede