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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 757

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 296/05, Beschluss v. 09.08.2005, HRRS 2005 Nr. 757


BGH 5 StR 296/05 - Beschluss vom 9. August 2005 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten R gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. Februar 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision und die hierdurch dem Angeklagten Z entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Eine wechselseitige Überbürdung notwendiger Auslagen zwischen dem Angeklagten R und dem Nebenkläger findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschl. v. 10. Juli 2001 - 5 StR 264/01).

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 757

Bearbeiter: Karsten Gaede