HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 757
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 296/05, Beschluss v. 09.08.2005, HRRS 2005 Nr. 757
Die Revision des Angeklagten R gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. Februar 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision und die hierdurch dem Angeklagten Z entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine wechselseitige Überbürdung notwendiger Auslagen zwischen dem Angeklagten R und dem Nebenkläger findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschl. v. 10. Juli 2001 - 5 StR 264/01).
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 757
Bearbeiter: Karsten Gaede