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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 752

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 252/05, Urteil v. 24.08.2005, HRRS 2005 Nr. 752


BGH 5 StR 252/05 - Urteil vom 24. August 2005 (LG Berlin)

Strafzumessung (unzureichende Feststellung eine strafmildernd berücksichtigten Kokainabhängigkeit; Schluss aus den Tatumständen durch das Revisionsgericht).

§ 46 StGB; § 21 StGB; § 49 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2004 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und einer Woche verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte fasste am Nachmittag des 18. November 2003 seine Lebenspartnerin im Laufe eines Streits mit beiden Händen fest an den Hals, ohne sie zu würgen. Dabei entstand Druckschmerz. Der Angeklagte bedrohte am nächsten Tag seine Lebensgefährtin mit einem Küchenmesser und randalierte in der Wohnung. Er wollte etwas von dem geliehenen Einkaufsgeld seiner Partnerin abbekommen. Diese übergab aus Angst 20 Euro. Der Angeklagte verließ die Wohnung, um das Geld für sich zu verbrauchen. Bereits am Abend versöhnte sich die Geschädigte mit dem Angeklagten.

2. Das Landgericht hat gegen den bewährungsbrüchigen Angeklagten wegen Körperverletzung eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je zehn Euro und wegen der schweren räuberischen Erpressung eine Freiheitsstrafe von acht Monaten festgesetzt. Das Landgericht hat die angewendeten Strafrahmen (§ 223 Abs. 1 und § 250 Abs. 3 StGB) nach § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert, weil der Angeklagte "nach den glaubhaften detaillierten Angaben der Zeugin zur damaligen Zeit kokainabhängig war" und die Strafkammer es deshalb nicht ausschließen konnte, "dass der Angeklagte zur Tatzeit Entzugserscheinungen spürte, die seine Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt haben" (UA S. 6 f.).

3. Die Beschwerdeführerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass diese knappen Darlegungen isoliert betrachtet weder die Kokainabhängigkeit des Angeklagten ausreichend belegen noch den Umstand, dass dieser hierdurch zu den Taten getrieben wurde (vgl. BGH NStZ 2001, 85; 82, 83). Der Senat kann aber dem Charakter der außergewöhnlichen Begleitumstände der wenig sinnvollen Taten zum Nachteil der Lebensgefährtin des Angeklagten noch ausreichende, durch deren Angaben gestützte Anhaltspunkte für eine Drogenabhängigkeit des Angeklagten zur Tatzeit und ein Handeln unter akutem Drogeneinfluss oder zur Drogenbeschaffung entnehmen.

Die besonderen Umstände der Taten und die Reaktion der Geschädigten auf diese lassen auch die Strafaussetzung zur Bewährung als nicht ermessensfehlerhaft erscheinen.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 752

Bearbeiter: Karsten Gaede