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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 625

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 220/05, Beschluss v. 15.06.2005, HRRS 2005 Nr. 625


BGH 5 StR 220/05 - Beschluss vom 15. Juni 2005 (LG Berlin)

Unbestimmte Anordnung von Verfall und Einziehung.

§ 73 StGB; § 74 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Einziehung und den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie im Tenor nicht näher bezeichnete Gegenstände eingezogen und sichergestellte Geldbeträge für verfallen erklärt.

Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die erkannte Strafe richtet. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. Mai 2005 zutreffend ausgeführt hat, haben aber die Einziehungs- und Verfallsanordnung keinen Bestand, weil beide Entscheidungen inhaltlich völlig unbestimmt sind und sich auch mit Hilfe der Urteilsgründe nicht näher konkretisieren lassen (vgl. BGH StraFo 2004, 394 m.w.N.). Die Sache bedarf also insoweit neuer tatrichterlicher Aufklärung und Bewertung.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 625

Bearbeiter: Karsten Gaede