HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 624
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 219/05, Beschluss v. 29.06.2005, HRRS 2005 Nr. 624
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25. Februar 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 28. Juni 2005 hat vorgelegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 624
Bearbeiter: Karsten Gaede