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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 624

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 219/05, Beschluss v. 29.06.2005, HRRS 2005 Nr. 624


BGH 5 StR 219/05 - Beschluss vom 29. Juni 2005 (LG Neuruppin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25. Februar 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 28. Juni 2005 hat vorgelegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 624

Bearbeiter: Karsten Gaede