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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 859

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 184/05, Beschluss v. 31.05.2005, HRRS 2005 Nr. 859


BGH 5 StR 184/05 - Beschluss vom 31. Mai 2005 (LG Berlin)

Sofortige Beschwerde (Kostenentscheidung im Sicherungsverfahren; ergänzender Gutachtenauftrag).

§ 464 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschuldigten wird die in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2005 enthaltene Entscheidung über die Kosten und Auslagen aufgehoben, soweit sie sich auf die medizinische Begutachtung bezieht.

Die Sache wird insoweit an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Senat kann über die sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) nicht entscheiden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die zweite Beauftragung der medizinischen Sachverständigen hätte als "ergänzender Gutachtenauftrag formuliert werden müssen". Das Urteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen, die für eine solche Entscheidung maßgebend sein könnten.

Unter diesen Umständen hat der Senat das Urteil im Ausspruch über die Kosten und Auslagen betreffend die medizinische Begutachtung aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen (BGHSt 26, 29; BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 4).

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 859

Bearbeiter: Karsten Gaede