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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 546

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 174/05, Beschluss v. 31.05.2005, HRRS 2005 Nr. 546


BGH 5 StR 174/05 - Beschluss vom 31. Mai 2005 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. Februar 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ungeachtet dessen, daß das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung auch unter Berücksichtigung der Sondervorschrift des § 183 StGB noch rechtsfehlerfrei versagt hat, wird eine Anwendung des § 57 Abs. 2 StGB mit entsprechenden Therapieweisungen naheliegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 546

Bearbeiter: Karsten Gaede