HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 546
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 174/05, Beschluss v. 31.05.2005, HRRS 2005 Nr. 546
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. Februar 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ungeachtet dessen, daß das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung auch unter Berücksichtigung der Sondervorschrift des § 183 StGB noch rechtsfehlerfrei versagt hat, wird eine Anwendung des § 57 Abs. 2 StGB mit entsprechenden Therapieweisungen naheliegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 546
Bearbeiter: Karsten Gaede