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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 538

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 106/05, Beschluss v. 31.05.2005, HRRS 2005 Nr. 538


BGH 5 StR 106/05 - Beschluss vom 31. Mai 2005

Verfahrenseinstellung bei zwischenzeitlichem Tod des Angeklagten.

§ 206a StPO

Entscheidungstenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird abgesehen.

Gründe

Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten am 14. Dezember 2004 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 24. Mai 2005 verstorben.

Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen (BGHSt 45, 108).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Für eine Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein Anlaß (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH aaO S. 116).

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 538

Bearbeiter: Karsten Gaede