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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 917

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 69/04, Beschluss v. 30.03.2004, HRRS 2004 Nr. 917


BGH 5 StR 69/04 - Beschluss vom 30. März 2004

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Wenngleich die Urteilsausführungen ausreichende Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschuldigten, insbesondere für den Zeitraum zwischen der Tatbegehung am 14. Mai 2002 und der vorläufigen Unterbringung am 22. April 2003, vermissen lassen, gefährdet dieser Mangel angesichts des Gewichts der Anlaßtat und der erheblichen Vorbelastung den Bestand des Urteils noch nicht. Bei der Prüfung nach § 67e Abs. 2 StGB wird die Strafvollstreckungskammer die bislang unzulänglichen Feststellungen zum Werdegang des Beschuldigten nachzuholen haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 917

Bearbeiter: Karsten Gaede