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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 207

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 587/04, Beschluss v. 03.02.2005, HRRS 2005 Nr. 207


BGH 5 StR 587/04 - Beschluss vom 3. Februar 2005 (LG Bremen)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erörterungsmangel).

§ 64 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 14. September 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Beanstandung des unterbliebenen Maßregelausspruchs; im übrigen erweist sie sich im Sinne des § 349 Abs. 2 StGB als unbegründet.

1. Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, eine Entscheidung über eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu treffen. Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Angeklagte hat - trotz eines in der Revisionsinstanz erfolgten Hinweises - die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht vom Revisionsangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 37, 5; 38, 362).

a) Nach den Urteilsgründen ist der Angeklagte seit 2001 kokainabhängig; die Tat beging er möglicherweise unter dem Einfluß von Entzugserscheinungen, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Aufgrund einer nicht ausschließbaren erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit hat die Strafkammer den anzuwendenden Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verschoben. In der Kokainabhängigkeit und dem damit einhergehenden Geldbedarf sieht das Landgericht auch das entscheidende Motiv der Tat.

b) Bei dieser Sachlage mußte die Frage einer Unterbringung nach § 64 StGB im Urteil abgehandelt werden (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 5), was die Strafkammer unterlassen hat. Anhaltspunkte dafür, daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (BVerfGE 91, 1, 29), sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat das Landgericht ausdrücklich seiner Hoffnung Ausdruck verliehen, daß der Angeklagte die Zeit des Vollzuges nutzt, um sich von seinem Hang zum Drogenkonsum zu lösen.

2. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann angesichts der sehr maßvollen Strafe ausschließen, daß das Landgericht bei einer Anordnung der Maßregel zu einer dem Angeklagten noch günstigeren Strafe gelangt wäre.

3. Der neue Tatrichter wird demnach auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO), mit dessen Hilfe er ergänzende Feststellungen treffen darf, über die Maßregel nach § 64 StGB neu zu befinden haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 207

Bearbeiter: Karsten Gaede