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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 408

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 500/04, Beschluss v. 08.12.2004, HRRS 2005 Nr. 408


BGH 5 StR 500/04 - Beschluss vom 8. Dezember 2004 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. August 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Ablehnung minder schwerer Fälle ist angesichts der Brutalität der Taten trotz geringer Beute bzw. Beuteerwartung rechtsfehlerfrei. Das erhebliche Überschreiten der Mindeststrafe des § 250 Abs. 2 StGB im ersten Fall unterliegt noch keinen durchgreifenden Bedenken. Das gilt, namentlich im Blick auf die besonders straffe Gesamtstrafenbildung, letztlich auch noch für die sehr hohe Einzelstrafe im zweiten Versuchsfall, trotz der hier noch bedenklicheren massiven Erhöhung der Mindeststrafe.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 408

Bearbeiter: Karsten Gaede