HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 628
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 440/04, Beschluss v. 16.06.2005, HRRS 2005 Nr. 628
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist - auch wenn die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO hier unzulässig ist - erneut darauf hin, daß eine Anwendung von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO auf Befangenheitsanträge mit sachlichem Gehalt das Revisionsgericht wegen der - infolge fehlender dienstlicher Erklärungen - eingeschränkten Tatsachengrundlage dazu nötigen kann, den im Befangenheitsgesuch anwaltlich als richtig versicherten Vortrag der Revisionsentscheidung zugrunde zu legen (vgl. BGH StV 2005, 72, 73 m.w.N.). Zudem kann in solchen Fällen die Gefahr bestehen, daß ein Angeklagter seinem gesetzlichen Richter entzogen wird (vgl. BVerfG [Kammer] StraFo 2005, 109).
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 628
Bearbeiter: Karsten Gaede