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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 320

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 38/04, Beschluss v. 02.03.2004, HRRS 2004 Nr. 320


BGH 5 StR 38/04 - Beschluss vom 2. März 2004 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Oktober 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Aus dem Verhältnis der Strafen zueinander entnimmt der Senat, daß im Fall II.2. der Urteilsgründe die Sicherstellung des Heroins mitbedacht wurde.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 320

Bearbeiter: Karsten Gaede