HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 858
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 352/04, Beschluss v. 17.08.2004, HRRS 2004 Nr. 858
Dem Angeklagten G wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 2004 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses (vgl. BGHSt 30, 335), sofern das Urteil bereits zugestellt ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 858
Bearbeiter: Karsten Gaede